Statuten
1. Name und Sitz
Art. 1
1 Die AVIA-Flab, Gesellschaft der Offiziere der Fliegerabwehrtruppen, Sektion Zentralschweiz, besteht als Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
2 Die Gesellschaft ist eine Sektion der Gesellschaft der Offiziere der Luftwaffe (AVIA Luftwaffe).
3 Der Sitz der Gesellschaft ist in Luzern.
2. Zweck
Art. 2
Die Gesellschaft setzt sich zum Ziel:
1. Die ausserdienstliche Weiterbildung zu fördern;
2. Für eine starke und moderne Luftwaffe, insbesondere Fliegerabwehr, einzutreten;
3. Die Kameradschaft und den Korpsgeist unter den Mitgliedern zu pflegen;
4. Die Interessen der Luftwaffen-Offiziere zu wahren.
3. Mittel
Art. 3
Die Gesellschaft bestreitet ihre Ausgaben aus den Mitgliederbeiträgen, aus dem Gesellschaftsvermögen und den Zuwendungen.
4. Mitgliedschaft
Art. 4
Mitglieder Als Mitglied der Gesellschaft werden Offiziere der Luftwaffe aufgenommen, die in einer Formation der Luftwaffe oder in einer Formation, welche einen Bezug zur Luftwaffe aufweist, eingeteilt sind oder waren.
Art. 5 Ehrenmitglieder
1 Offiziere, die sich um die Gesellschaft oder um die Fliegerabwehr in besonderer Weise verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2 Sie sind von der Bezahlung des Mitgliederbeitrages befreit und haben die gleichen Rechte wie die übrigen Mitglieder.
Art. 6 Freunde der Gesellschaft
1 Als Freunde der Gesellschaft werden Personen aufgenommen, welche sich für die Belange der Luftwaffe, insbesondere der Fliegerabwehr, interessieren und nicht Mitglied im Sinne von Art. 4 sein wollen oder können.
2 Sie können an allen Veranstaltungen der Gesellschaft teilnehmen, haben aber kein Stimm- und Wahlrecht und können nicht Mitglied eines Organs der Gesellschaft sein.
3 Über die Aufnahme und den zu leistenden Jahresbeitrag entscheidet der Vorstand.
Art. 7 Austritt
Der Austritt ist auf Ende eines Vereinsjahres, welches dem Kalenderjahr entspricht, möglich.
5. Organe
Art. 8
Die Organe der Gesellschaft sind:
1. Die Generalversammlung;
2. Der Vorstand;
3. Die Rechnungsrevisoren.
6. Generalversammlung
Art. 9 Aufgaben
Die Generalversammlung behandelt insbesondere folgende Geschäfte:
1. Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidenten, des Berichts der Rechnungsrevisoren und Erteilung der Décharge; Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets;
2. Jährliche Festsetzung des Mitgliederbeitrags;
3. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder;
4. Wahl des Präsidenten, der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren;
5. Änderung der Statuten;
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
7. Ausschluss von Mitgliedern;
8. Auflösung der Gesellschaft.
Art. 10 Einberufung
1 Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innert sechs Monaten nach Abschluss des Vereinsjahres statt.
2 Eine ausserordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es beschliesst oder wenn ein Fünftel der Mitglieder es verlangen.
3 Die Mitglieder sind mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung unter Angabe der Traktanden schriftlich einzuladen.
Art. 11
Anträge von Mitgliedern sind mindestens 30 Tage vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Art. 12 Beschlussfassung
1 Eine Generalversammlung darf nur über Gegenstände beschliessen, die in der Einladung ausdrücklich als Traktanden angekündigt wurden.
2 Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig.
3 Sie fasst unter Vorbehalt von Art. 18 der Statuten alle Beschlüsse mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Der Vorsitzende stimmt mit und entscheidet bei Stimmengleichheit.
4 Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht ein anderer Abstimmungsmodus verlangt wird.
Art. 13 Protokoll
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
7. Vorstand
Art. 14
1 Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Er wird von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
2 Der Vorstand konstituiert sich unter Vorbehalt von Art. 9 Ziffer 4 selbst.
3 Der Vorstand leitet die Geschäfte und erledigt alle Aufgaben, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind. Insbesondere sind dies:
1. Vertretung der Gesellschaft nach aussen;
2. Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung.
8. Unterschrift
Art. 15
1 Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident, in seiner Abwesenheit der Vizepräsident, je kollektiv mit einem anderen Vorstandsmitglied.
2 Im Bank- und Postchequeverkehr zeichnen der Kassier und der Präsident einzeln.
9. Rechnungsrevisoren
Art. 16
1 Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren auf die Dauer von einem Jahr. Eine Wiederwahl ist zulässig.
2 Die Rechnungsrevisoren prüfen die Rechnung der Gesellschaft und erstatten darüber zuhanden der ordentlichen Generalversammlung Bericht.
10. Haftung
Art. 17
1 Der maximale Mitgliederbeitrag beträgt Fr. 100.00.
2 Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet ausschliesslich deren Vermögen.
3 Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
11. Auflösung
Art. 18
1 Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes.
2 Die Gesellschaft wird mit Vereinsbeschluss aufgelöst, wenn mindestens zwei Drittel der an der Generalversammlung anwesenden Stimmberechtigten der Auflösung zustimmen.
3 Ein allfälliges Vermögen der Gesellschaft geht in den Besitz der gesamtschweizerischen AVIA Luftwaffe über.
12. In-Kraft-Treten
Art. 19
Diese Statuten wurden von der ordentlichen Generalversammlung vom 20. April 2004 angenommen. Sie treten sofort in Kraft und ersetzen die Statuten vom 12. April 1988. Luzern, 20. April 2004.
Die Statuten können hier heruntergeladen werden.